Vertrauen verbindet
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Beziehungen zwischen der Auftraggeberin und Sarah Frey. Sie sind integraler Bestandteil jedes Auftrags.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit steht dieser Text im generischen Femininum. Es sind immer Personen jeden Geschlechtes gemeint.
Schriftform
Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen bedürfen der Schriftform.
Angebot
Leistungen
Sarah Frey erbringt Leistungen im Bereich der visuellen
Kommunikation wie folgt: Auftragsvorbereitung und -planung, Konzeption und Entwurf, Detailgestaltung und Ausführung, Realisation und Produktionsüberwachung. Es können auch Dritte zur Leistungserbringung eingesetzt werden. Die Auftraggeberin wird über deren Einsatz informiert. Sarah Frey bleibt für die vertragsgemässe Leistungserbringung durch die beigezogenen Dritten verantwortlich.
Kostenfreies Erstgespräch
Sofern nicht anders vereinbart, ist das Erstgespräch zwischen
Sarah Frey und der Auftraggeberin kostenfrei. Jedes weitere Treffen und zusätzliche Aufwendungen für die Offertstellung sind kostenpflichtig und werden zum allgemeinen Stundensatz verrechnet.
Kostenvoranschlag
Die Offerte wird gestützt auf die Anfrage der Auftraggeberin erstellt. Die Auftraggeberin verpflichtet sich zu vollständigen und richtigen Angaben. Sarah Frey unterbreitet der Auftraggeberin eine schriftliche Offerte, welche die Art und den Umfang der angebotenen Arbeiten sowie den Richtpreis oder den Stundensatz festhält.
Vertragsabschluss
Der Vertrag tritt in Kraft, sobald die Auftraggeberin den Auftrag zur Bearbeitung durch Unterzeichnung der Offerte erteilt. Die Vertragslaufzeit kann entweder für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit vereinbart werden.
Gültigkeit
Die Offerte gilt für höchstens 1 Monat ab Empfang durch die Auftraggeberin. Sarah Frey kann die Offerte bis zum Eintreffen der unterschriebenen Offerte jederzeit zurückziehen.
Leistungsänderungen
Die Parteien können jederzeit schriftlich eine Leistungsänderung beantragen. Die andere Partei teilt innert 10 Werktagen mit, ob die Änderung möglich ist. Bei einer von der Auftraggeberin gewünschten Änderung teilt Sarah Frey innert gleicher Frist mit, welche Auswirkungen dies auf die Vergütung hat. Änderungen am Leistungsumfang und an der Vergütung müssen zwischen den Parteien schriftlich festgehalten werden.
Rechte und Pflichten
Treue- und Vertraulichkeitspflicht
Sarah Frey ist verpflichtet, den angenommenen Auftrag sorgfältig und vertragsgemäss auszuführen. Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen als vertraulich, die nicht offenkundig oder allgemein zugänglich sind. Diese Vertraulichkeitspflicht gilt schon vor Vertragsabschluss und dauert auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an.
Aufbewahrung der Unterlagen
Sarah Frey ist verpflichtet, alle Unterlagen in Zusammenhang mit der Auftragsausführung nach Auftragsabschluss 1 Jahr aufzubewahren. Nach Ablauf der einjährigen Frist ist Sarah Frey von der Aufbewahrungspflicht befreit und es besteht keine Mitteilungspflicht gegenüber der Auftraggeberin.
Belegsexemplare
Sarah Frey hat Anspruch auf 10 Exemplare von allen durch sie produzierten Arbeiten, darunter sind auch Nachdrucke zu verstehen. Die Belege sind unaufgefordert Sarah Frey zuzustellen. Bei wertvollen Stücken ist eine angemessene und vorgängig vereinbarte Anzahl zu überlassen.
Vermerkungsvereinbarung
Sarah Frey hat das Recht, sich auf dem Werk der Auftraggeberin als Herstellerin zu vermerken. Vorab einigen sich Sarah Frey und die
Auftraggeberin über die Form.
Freigaben und Korrekturen
Die Auftraggeberin ist verpflichtet, die ihr vor der Endfertigung des Auftrages zugestellten Kontroll- und Prüfdokumente wie Andrucke, Proofs, Dateien oder Kopien auf Fehler zu prüfen und diese mit dem «Gut zum Druck» und allfälligen Korrekturanweisungen versehen innerhalb von 5 Werktagen zu retournieren. Sarah Frey haftet nicht für von der Auftraggeberin übersehene Fehler. Von telefonisch aufgegebenen Korrekturen kann keine Rechtswirkung abgeleitet werden. Wird auf Kontroll- und Prüfdokumente verzichtet, so trägt die Auftraggeberin das volle Risiko. Geht nicht innerhalb der genannten Frist von 5 Werktagen eine schriftliche Mängelrüge bei Sarah Frey ein, so gilt das Werk gestützt auf Art. 370 OR als genehmigt. Versteckte Mängel kann die Auftraggeberin innert einer Garantiefrist von 12 Monaten ab Abnahme noch geltend machen.
Un- und erhebliche Mängel
Unerhebliche Mängel berechtigen die Auftraggeberin nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sarah Frey behebt die gerügten Mängel im Rahmen der Garantieleistungen. Bei erheblichen Mängeln wird die Abnahme zurückgestellt. Sarah Frey behebt umgehend die festgestellten Mängel und lädt die Auftraggeberin zu einem neuen Abnahmetermin ein.
Bearbeitung von Werken Dritter
Beauftragt die Auftraggeberin Sarah Frey, Werke Dritter abzuändern oder zu bearbeiten, so ist die Auftraggeberin dafür verantwortlich, dass sie über alle dafür erforderlichen Genehmigungen verfügt und der erteilte Auftrag keine Verletzung von Rechten Dritter darstellt. Andernfalls haftet die Auftraggeberin vollumfänglich für Ansprüche Dritter gegenüber Sarah Frey.
Kosten und Haftung bei Folgeaufträgen
Bei Folgeaufträgen sind die Kosten für Rearchivierung und evtl. Datenkonvertierung aufgrund von zwischenzeitlich erfolgten
Software-Updates von der Auftraggeberin zu tragen. Sarah Frey ist von allen Ansprüchen befreit, wenn sich archivierte Daten oder Datenträger aufgrund von technischen oder Software-Entwicklungen nicht mehr rearchivieren oder wiederherstellen lassen. Sollten die genannten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung die Auftraggeberin selbst zu besorgen.
Haftung und Gewährleistung
Sarah Frey gewährleistet, das Werk mit allen zugesicherten
Eigenschaften zu übergeben. Sarah Frey haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und vorsätzliche Schädigung. Sie haftet nicht für mittlere oder leichte Fahrlässigkeit. Sarah Frey haftet nicht für Schäden, die durch mangelnde Mitarbeit oder fehlende bzw. mangelhafte Information der Auftraggeberin oder aufgrund höherer Gewalt entstehen, solange nicht grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Die Auftraggeberin haftet vollumfänglich für jede Vertragsverletzung inkl. jede Verletzung der vorliegenden AGB, sofern sie nicht beweisen kann, dass sie keine Schuld trifft.
Geistiges Eigentum
Urheberrechte
Sämtliche Urheberrechte gemäss URG an allen von Sarah Frey
realisierten Werke bleiben bei Sarah Frey. Das Werk bleibt im Eigentum von Sarah Frey. Dies gilt insbesondere auch für Vorstudien, Vorarbeiten, Konzepte, Muster und Prototypen. Ohne Einverständniserklärung von Sarah Frey ist die Auftraggeberin nicht berechtigt, Änderungen an den von Sarah Frey geschaffenen Werken vorzunehmen.
Nutzungsrechte
Der Nutzungsumfang der durch Sarah Frey geschaffenen Werke ergibt sich aus dem mit der Auftraggeberin vereinbarten vertraglichen Regelungen und dem Vertragszweck. Die Auftraggeberin muss sich insbesondere an den beim Vertragsabschluss festgelegten inhaltlichen, zeitlichen und örtlichen Rahmen halten. Wurde diesbezüglich nichts vereinbart, so bezieht sich die Nutzung auf die einmalige Verwendung. Für jede ausservertragliche Nutzung hat die Auftraggeberin eine schriftliche Bewilligung von Sarah Frey einzuholen und die zusätzliche Nutzung ist zu entschädigen. Sarah Frey hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung das eigene Werk erstmals veröffentlicht werden soll. Die Originaldaten gehören Sarah Frey und werden grundsätzlich der Auftraggeberin nicht ausgehändigt. Die Auftraggeberin kann aber eingeschränkte Bearbeitungsrechte erhalten, dies bedarf einer schriftlichen Vereinbarung mit Sarah Frey über Rahmenbedingungen und Kosten. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte (z.B. eine
andere Agentur) bedarf der schriftlichen Vereinbarung mit Sarah Frey über Rahmenbedingungen und Kosten. Die Nutzungsrechte (je nach Offerte, z.B. Publikations- und Vervielfältigungsrechte) gehen erst mit der vollumfänglichen Zahlung des Auftrags an die Auftraggeberin über.
Konsequenzen bei Regelverstoß
Ein Verstoss gegen diese Bestimmung berechtigt Sarah Frey, eine Konventionalstrafe in der Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Durch die Bezahlung der Konventionalstrafe fällt das Verbot der widerrechtlichen Nutzung nicht dahin. Die Auftraggeberin hat zudem den entstandenen Schaden vollumfänglich zu ersetzen.
Honorar
Richtofferte oder Zeitaufwand
Das Honorar kann als Richtofferte oder nach Zeitaufwand festgelegt werden und ist in der Offerte geregelt. Die Offerte enthält die Anzahl der Korrekturläufe. Zusätzliche zu den in der Offerte festgelegten Korrekturen werden mit dem allgemeinen Stundensatz verrechnet.
Spesen
Die Auftraggeberin hat Sarah Frey sämtliche Spesen (Fahrtkosten, Materialkosten, Programmlizenzen etc.) aus dem Vertragsverhältnis zusätzlich zum Honorar zu vergüten. Sarah Frey rechnet jeder Richtofferte 5 % Spesen hinzu.
Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt gestützt auf die Offerte und deren allfällige nachträgliche Änderungen. Falls keine Offerte vorhanden ist und der Vertrag nicht mit speziellen Vereinbarungen zustande gekommen ist (z.B. mündliche Abmachung), wird der Auftrag nach Stundenaufwand verrechnet.
Zahlungsbestimmungen
Die Rechnung wird nach Beendigung des Auftrages der Auftraggeberin zugestellt. Diese ist innert 14 Tagen ab Zustellung und ohne Abzüge zu bezahlen. Sarah Frey kann nach Ablauf der Zahlungsfrist eine Mahnung ausstellen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich die Auftraggeberin ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins von 5 % ab Fälligkeitsdatum.
Vor- und Teilzahlung
Bei Aufträgen von über CHF 1 000 hat Sarah Frey das Recht,
von der Auftraggeberin eine Vorzahlung von mindestens 1/3 der
Gesamtkosten des Projekts zu verlangen. Bei länger dauernden Aufträgen oder Aufträgen von über CHF 3 000 hat Sarah Frey das Recht, mehrere Teilzahlungen des Projekts zu verlangen.
Änderungen, Widerruf, Kündigung
Wird der Vertrag von der Auftraggeberin ganz oder teilweise vorzeitig gekündigt, hat Sarah Frey bei Vereinbarung von Richtpreishonoraren folgende Ansprüche:
- Bei Kündigung in der Planungsphase 1/3 des Honorars
- Bei Kündigung nach Genehmigung des Layouts, aber vor der Abgabe 2/3 des Honorars
- Bei Kündigung in der Umsetzungs- oder Produktionsphase das ganze Honorar.
Bei einer Entschädigung nach Zeitaufwand sind der entsprechende Aufwand sowie das eingesetzte Material von der Auftraggeberin
vollständig zu entschädigen. Für den durch vorzeitigen Widerruf oder Kündigung des Vertrages entstandenen Schaden sind die Parteien schadenersatzpflichtig.
Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen ausschliesslich schweizerischem Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) werden wegbedungen.
Gerichtsstand
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Klosters.